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   BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91   

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BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91 (https://dejure.org/1992,5552)
BSG, Entscheidung vom 21.07.1992 - 4 RA 16/91 (https://dejure.org/1992,5552)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 4 RA 16/91 (https://dejure.org/1992,5552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags - Entrichtung von Versicherungsbeiträgen - Berechtigung des Rentenversicherungsträgers, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage,

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -das Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst am 14. Dezember 1986 entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 18; Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden und hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß einmal gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrags auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es einem nach dem 1. Januar 1984 Nachversicherten vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden ist (Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Vorweg ist klarzustellen - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -, daß dem Beigeladenen zugeflossene jährliche Urlaubsgelder und Sonderzuwendungen "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 SGB IV und von § 385 Abs. 1a RVO sind (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90).

    Daß gegen die in § 385 Abs. 1a RVO getroffene Regelung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen BBG zu berücksichtigen, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der 12. Senat des BSG (BSGE 62, 281, 291 ff = SozR 2200 § 385 Nr. 18) überzeugend dargelegt.

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -das Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst am 14. Dezember 1986 entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 18; Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88

    Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder - wie im vorliegenden Fall - über die Berechnung der Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorliegen (vgl zur Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Nachversicherten: BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 135/90

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Vorweg ist klarzustellen - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -, daß dem Beigeladenen zugeflossene jährliche Urlaubsgelder und Sonderzuwendungen "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 SGB IV und von § 385 Abs. 1a RVO sind (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90).
  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Vorweg ist klarzustellen - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -, daß dem Beigeladenen zugeflossene jährliche Urlaubsgelder und Sonderzuwendungen "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 SGB IV und von § 385 Abs. 1a RVO sind (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -das Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst am 14. Dezember 1986 entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 9/85

    Gewährung einer Abfindung - Beamtenverhältnis - Berufung - Nachversicherung eines

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 75/87

    Aufschub der Nachversicherung

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05

    Rentenversicherung

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.06.2011 - L 4 R 98/11

    Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherren) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakte einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91).
  • LSG Berlin, 06.02.1997 - L 8 An 223/95
    Entsprechend dieser Vorschrift waren die Beiträge in Höhe von 93.450,78 DM, die der Kläger der Beklagten mit Wertstellung zum 6. März 1992 gezahlt hat, nicht nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu erhöhen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 KR 3/05
    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen ( BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91 ; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88 , vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 , und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91 ).

    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91 ).

  • SG Düsseldorf, 26.07.2010 - S 52 R 127/09

    Anspruch auf Nachversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Die Beklagte war zwar als zuständiger Rentenversicherungsträger befugt, gegenüber der Klägerin als öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber (Dienstherr) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Beigeladenen durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91); hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).
  • OVG Saarland, 15.07.2003 - 1 R 2/02

    Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende,

    Ein ganz wesentliches Merkmal dieses - wie die originären Pflichtversicherungsverhältnisse - in seiner Entstehung nur von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abhängigen Nachversicherungsverhältnisses vgl. dazu aus der Rechtsprechung des BSG beispielsweise die Entscheidungen vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R -, SozR 3-2600, § 181 Nr. 1 , vom 9.11.1999 - B 4 RA 58/98 R -, SozR 3-2600, § 8 Nr. 6 , und vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 -, Die Beiträge 1993, 355 ff. ist daher das Entstehen einer solchen Versorgungslücke, das heißt der tatbestandlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausdrücklich hervorgehobene Verlust der Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aus der versicherungsfreien (früheren) Beschäftigung, etwa weil sich ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis hat entlassen lassen oder weil er aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst entfernt worden ist.
  • LSG Berlin, 11.02.2005 - L 4 RA 10/03

    Notwendigkeit der Nachversicherung von Soldaten auf Zeit ; Ausscheiden aus dem

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 R 1663/10
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